Wer seinen rechtsstaatlich garantierten Justizgewährungsanspruch geltend machen und die Arbeit eines deutschen Zivilgerichts in Anspruch nehmen will, sollte gut vorbereitet sein. Mit der Erhebung der Klage wird ein Prozessverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits und dem Gericht begründet.

Die Parteien haben Pflichten zu beachten, so insbesondere die Pflicht

  • zur sachgemäßen, sorgfältigen und redlichen Prozessführung
  • zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Parteivortrages

Auch dem Gericht obliegen Pflichten. Von wesentlicher Bedeutung ist die Beachtung des Gebots einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bzw. der verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgrundrecht der Streitparteien. Hierzu gehören

  • der Anspruch auf rechtliches Gehör
  • das Recht auf ein faires Verfahren
  • das Recht auf den gesetzlichen Richter
  • das Gebot der Rechtsschutzgleichheit
  • das Willkürverbot

Achtung:

Jeder Partei sollte bei der Führung eines Rechtsstreites klar sein, dass die Angriffs- und Verteidigungsmittel (Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel, Beweiseinreden) zeitig vorzutragen sind. Insbesondere der Sachverhalt einschließlich Beweisangebot muss unter Beachtung der gesetzten Schriftsatzfristen schon in der ersten Instanz auf den Richtertisch. Das Rechtsmittel der Berufung ist – nicht wie früher – eine zweite Tatsacheninstanz, in der man Versäumtes nachholen kann. Dies gilt erst Recht für das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesgerichtshof, der nur eine rechtliche Kontrolle darüber gewährleisten kann, ob den unterinstanzlichen Gerichten schwerwiegende Urteilsfehler unterlaufen sind oder der Fall Anlass für eine rechtsgrundsätzliche höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage bietet oder eine Korrektur zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorgenommen werden muss.

Eine sorgfältige Prozessvorbereitung und Prozessführung ist also immer aufwendig. Die Gerichte prüfen den Parteienvortrag auf dessen sachliche Plausibilität und Beachtung der Darlegungs- und Beweislast. Emotionen haben da keinen Raum. Am Ende können kleine Details streitentscheidend sein. Ein Prozessrisiko ist immer da. Nur in sehr wenigen Fällen kann von Anfang an gesagt werden, dass die Klage Erfolg haben wird.