Der Steuerberater

Es gibt aber nicht selten zivil- und wirtschaftsrechtliche Mandate, bei denen die steuerliche Betrachtungsweise nicht außen vor bleiben darf. In diesen Fällen ist mit dem Mandanten abzustimmen, ob und welcher Steuerberater / Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden soll. Dies gilt insbesondere bei bestimmten

  • familienbezogenen Angelegenheiten,
  • schenkungs- und erbrechtlichen Fragen
  • gesellschaftsrechtlichen, unternehmerischen Sachverhalten
  • Steuerberaterhaftungsprozessen
  • sonstigen Schadensersatzprozessen

Der Mandant sollte immer Eines nicht vergessen. Wichtige private und unternehmerische Entscheidungen sollten nie aus rein steuerrechtlichen Gründen getroffen werden. Es gilt immer auch andere Aspekte zu berücksichtigen. Vorsicht ist geboten, wenn der Steuerberater als „einziger Berater mit besonderem Vertrauen“ betrachtet wird und dann sogar – etwa aus Kostengründen – von dem Steuerberater Rechtsberatungsleistungen abgefordert oder angeboten werden.

Der Wirtschaftsprüfer

Die Hauptaufgabe des Wirtschaftsprüfers ist die unabhängige Prüfung der Jahresabschlüsse eines Unternehmens.

Ein qualifizierter Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

sollte immer auch dann hinzugezogen werden, wenn es um gewichtige Fragen geht wie z.B.

  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensumstrukturierung
  • Unternehmensnachfolgeplanung
  • Kreditwürdigkeit für Sanierungskredite bzw.
  • Prognoseentscheidungen über die Unternehmensentwicklung in der Krise

Selbstprüfungsverbot

Sollte ein Wirtschaftsprüfer auch als Steuerberater tätig sein, ist immer darauf zu achten,  dass dieser nicht auch bei der Erstellung der Steuererklärung und des Jahresabschlusses mitwirkt, wenn er mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt werden soll (Verbot der Selbstprüfung, § 319 Abs. 2 HGB). Es ist auch nicht zulässig, dass ein Sozius des Steuerberaters oder eine Prüfungsgesellschaft, an der der Steuerberater beteiligt ist, den Jahresabschluss prüft. Derartige Versuche findet man in der Praxis immer wieder.