Landwirtschaftliche Betriebe sind im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB privilegiert. Oftmals stellt sich hier die Frage, welche Produktionsform noch als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 201 BauGB einzustufen ist und, ob das Bauvorhaben letztlich tatsächlich einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

Zur Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB zählen insbesondere

  • der Ackerbau
  • die Wiesen- und Weidewirtschaft
  • die Tierhaltung, soweit das Futer überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann,
  • die gartenbauliche Erzeugung
  • der Erwerbsobstbau,
  • der Weinbau
  • die berufsmäßige Imkerei
  • die berufsmäßige Binnenfischerei

Was im Einzelnen unter diesen Begrifflichkeiten zu verstehen ist, ist oft sehr streitig, zumal die Auslegung des Begriffs „Landwirtschaft“ dynamisch unter Beachtung des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung und auch die kommunale Bauaufsicht tun sich hier oft schwer und beharren auf nicht mehr zeitgemäße Definitionen. Ein Landwirt der im Rahmen des Strukturwandels andere Produktions- und Vertriebsformen einführen will, kann schnell dem Vorwurf der gewerblichen Tätigkeit ausgesetzt sein mit der Folge, dass er mit Nutzungsunterlassungsverfügungen, Zwangs- und Bußgeldern überzogen wird, weil er angeblich eine bauaufsichtsrechtlich nicht genehmigte Nutzungsänderung vollzogen habe. Ein solcher Streit kann die Existenzvernichtung des Landwirts zur Folge haben.